Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, Vizekanzler, sehr geehrte Bundesregierung und zuständige Ministerien,

dass die Zahl der positiv auf Covid-19 getesteten Personen in Österreich stark gestiegen ist, ist unstrittig. Wie es dazu kam, darüber kann man geteilter Meinung sein und darauf will ich in diesem Schreiben auch nicht näher eingehen.

Eingehen möchte ich hier auf die Tatsache, dass mit Ihrer neuesten Notmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 479/2020 auch alle outdoor Sportstätten ohne Körperkontakt und im gleichen Zuge alle Flugplätze geschlossen werden. Diese Maßnahmen sind für den Großteil der Betroffenen nur sehr schwer nachvollziehbar.


Flugvereine, Flugschulen und Flugplätze haben noch während des ersten Lockdowns im Frühjahr sehr gute Hygienekonzepte erarbeitet und seither auch vorbildlich umgesetzt. Es wurden kontaktlose Zahlungsmöglichkeiten eingerichtet, manche Flugplätze führten Bezahlungskonzepte der Landegebühr per App ein, sodass hier auf eine absolute Reduktion der sozialen Kontakte gesetzt wurde, wie man sie in kaum einem anderen Bereich sieht.

Weiters stellt ein Privatpilot, welcher mit einem Vereinsflugzeug bzw. seinem eigenen Flugzeug alleine bzw. mit Mitgliedern seines Haushalts von A nach B fliegt, auf gar keinen Fall eine „fliegende Covid-Schleuder“ dar. Bevor man wieder alles schließt, hätte man sich ja über eine solche Regelung Gedanken machen können, vor allem, da sich in §4, Abs 1. eine wesentlich weniger strenge Regelung für Fahrgemeinschaften findet. 

Rein nach dieser Logik, müsste man sofort auch alle anderen Verkehrsmittel wie Bus, Bahn und Taxi auch schließen.

Ich gehe trotzdem davon aus, dass Sie zur Entscheidungsfindung Recherchen über die Luftfahrt angestellt haben. Dabei dürften Ihnen eigentlich die folgenden wesentlichen Punkte nicht entgangen sein.

1.) die aktuelle Jahreszeit (Anfang Oktober bis ca. Ende Februar des Folgejahres) ist von Natur aus bereits sehr schwierig für VFR-Piloten. Aufgrund der Wetterlagen und dem oft vorherrschenden Nebel kommt es hier jedes Jahr unausweichlich zu einer geringen Flugstundenanzahl und somit einem geringeren Übungsstand unter den VFR-Piloten

2.) ein geringer Übungsstand eines Piloten begünstigt die Wahrscheinlichkeit eines daraus hervorgerufenen Flugunfalls. Dass Flugunfälle zu einem hohen Prozentsatz aufgrund menschlicher Fehler verursacht werden ist unstrittig. Dass Ihre Maßnahmen im Frühjahr und auch jetzt wieder einen geringen Übungsstand unterstützen, ist ebenfalls unstrittig.

3.) wenn ein verantwortungsvoller Pilot selbst einen geringen Übungsstand erkennt, wird er sich, bevor er alleine fliegt, einen Fluglehrer nehmen, um mit diesem wieder einen akzeptablen Übungsstand aufzubauen. Das bedeutet, mit einem Haushaltsfremden zu fliegen, was abermals aufgrund Ihrer Maßnahmen erst nötig geworden ist.

Unsere Nachbarn in Deutschland haben anscheinend aus den Fehlern des ersten Lockdowns gelernt und lassen einen Flugbetrieb auch weiter zu. Vielerorts wird dieser sogar als Individualsport eingestuft und bleibt deshalb weiterhin erlaubt. 


Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass sie sich in dem entsprechenden Abschnitt von BGBl. II Nr. 479/2020 auf das Luftfahrtgesetz beziehen, was in keiner Weise die Benutzung des Verkehrsmittels „Luftfahrzeug“ mit einer Sportausübung gleichstellt: 

In §9 Abs 1. steht geschrieben „Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.“.

In §9 Abs 5. steht geschrieben „Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.“

Inwiefern sich das erneute Verbot der General Aviation (GA) in Österreich mit diesen Zeilen rechtfertigen lässt, wage ich zu bezweifeln. 

1.) Spricht man bei der überwiegenden Anzahl des GA-Luftverkehrs in Österreich von Luftfahrzeugen und nicht von Luftsportgeräten. Luftsportgeräte würden in die Kategorie „Ultralight“ fallen, was nur in diesem Falle eine Sportausübung darstellen würde.

2.) Somit würde eine Benützung eines Luftfahrzeuges nicht eine Sportausübung, sondern lt. dem Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957 eine „Fortbewegung von Personen und Sachen in der Luft“ darstellen, womit das „Betretungsverbot zum Zweck der Ausübung von Sport“ für diesen Zweck nichtig ist.

Deshalb fordere ich Sie auf, diese absolut unlogischen und unverhältnismäßigen Regeln, mit sofortiger Wirkung zu beenden und zu verhältnismäßigen Maßnahmen zu greifen.

Mit freundlichen Grüßen
Ing. Daniel Sinn
Privatpilot

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